Gesetzliche Bestimmungen in der Videoüberwachung

Datenschutz und CCTV

| | | Videor VIEW 1-12 Fachartikel: Welche Belange des Datenschutzes sind
bei der Installation und beim Betrieb von Videoüberwachungssystemen
zu berücksichtigen?

Videoüberwachung und Datenschutz sind untrennbar miteinander verbunden, da bei der Bildaufzeichnung automatisch personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Was muss aus Datenschutzperspektive bei der Videoüberwachung beachtet werden? Gibt es Besonderheiten, wenn an Arbeitsplätzen aufgezeichnet wird? Was darf generell nicht videoüberwacht werden? Ein Blick in die Gesetzestexte gibt Aufschluss über diese und weitere Fragen.

Beginnen wir den Artikel gleich mit einem sperrigen Begriffspaar, denn Datenschutz und Videoüberwachung haben viel mit Gesetzen zu tun, und Texte, die sich an Paragraphen schmiegen, neigen dazu, Dinge umständlich und häufig auch unverständlich auszudrücken. Das Begriffspaar lautet: „Informationelle Selbstbestimmung“. Es sagt nichts anderes aus, als dass jeder selbst entscheiden kann, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Dinge aus seinem Leben offenbart (BVerfGE 65). Diese Selbstbestimmung wird durch Videoüberwachung und -aufzeichnung in öffentlichen und nicht öffentlichen Räumen tangiert, da hier personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind auch noch weitere Persönlichkeitsrechte betroffen, wie zum Beispiel das Recht am eigenen Bild (KunstUrhG § 22) und, wenn das Videoüberwachungssystem audiofähig ist, das Recht am gesprochenen Wort (BVerfGE 34). Aus diesen Gründen bedarf die Videoüberwachung stets einer gesetzlichen Grundlage, die die Belange des Datenschutzes mit den staatlichen und privaten Bedürfnissen nach Sicherheit, Prävention und Aufklärung von Straftaten in Einklang bringt.

Videoüberwachung öffentlicher Plätze
Videoüberwachung öffentlicher Plätze wird durch § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Bei öffentlich zugänglichen Orten und Plätzen, wie zum Beispiel Banken, Einzelhandelsgeschäften, Kaufhäusern etc., ist die Videokontrolle nur erlaubt, wenn sie „(1) zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, (2) zur Wahrnehmung des Hausrechts oder (3) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“ (BDSG § 6b). Darüber hinaus muss durch ein Schild am Eingang deutlich auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Gespeicherte Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Einen Sonderfall stellen Grenzen oder andere Objekte dar, wie Bahnhöfe oder Flughäfen, die von der Bundespolizei geschützt werden, um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit abzuwehren. Hier dürfen nach § 27 des Bundespolizeigesetzes (BPoIG) „selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte“ eingesetzt werden. Da das Ziel dieser Überwachung die Gefahrenabwehr ist, müssen die Kamerabilder ständig im Auge behalten werden, um bei Bedarf sofort einschreiten zu können. Auch hier muss durch Schilder deutlich auf den Einsatz von Videoüberwachung hingewiesen werden. Nicht ganz so öffentlich geht es in Justizvollzugsanstalten zu. Hier sind die Gesetze des jeweiligen Bundeslandes zuständig, die in der Regel den Einsatz von Videoüberwachung auf dem Anstaltsgelände, in der unmittelbaren Umgebung sowie im Inneren erlauben. Eine verdeckte Videoüberwachung ist auch hier – wie generell – nicht erlaubt. Von der Überwachung ausgenommen sind die privaten Hafträume, in denen sich die Insassen aufhalten.

Welche Belange des Datenschutzes sind bei der Installation und beim Betrieb von Videoüberwachungssystemen zu berücksichtigen
Videoüberwachung und Datenschutz sind untrennbar miteinander verbunden, da bei der Bildaufzeichnung automatisch personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Was muss aus Datenschutzperspektive bei der Videoüberwachung beachtet werden? Gibt es Besonderheiten, wenn an Arbeitsplätzen aufgezeichnet wird? Was darf generell nicht videoüberwacht werden? Ein Blick in die Gesetzestexte gibt Aufschluss über diese und weitere Fragen.

Überwachung an Arbeitsplätzen
Videoüberwachung dient in der Regel dem Schutz vor Vandalismus und Diebstahl sowie dem Personenschutz. Betrachtet man aber die oben genannten Beispiele für öffentliche Plätze, so wird deutlich, dass hier auch zwangsläufig Arbeitsplätze mit überwacht werden, auch wenn dies nicht das Ziel ist. Man denke zum Beispiel an eine Kasse in einem Supermarkt. Bei der Überwachung am Arbeitsplatz müssen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers mit dem Eigentumsrecht des Arbeitgebers in Einklang gebracht werden. Für die Mitarbeiter gilt, dass sie informiert werden müssen, wo die Kameras installiert sind und welche Bereiche zu welchem Zeitpunkt aufgenommen werden. Wichtig ist darüber hinaus, dass der Betriebsrat informiert ist und ein Recht zur Mitbestimmung hat (BetrVG § 87). Dies sollte in einer gemeinsam mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens ausgearbeiteten Betriebsvereinbarung Berücksichtigung finden. Soll ein einzelner Mitarbeiter überwacht werden – dies gilt auch für nicht öffentliche Räume – muss der Verdacht bestehen, dass der Mitarbeiter im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses eine Straftat begangen hat. Videoüberwachung darf in solchen Fällen nur dann eingesetzt werden, wenn „zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen“ und der Einsatz nicht „unverhältnismäßig“ (BDSG § 32) ist.

Was nicht überwacht werden darf
Dass die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ in § 210a des Strafgesetzbuches geregelt wird, verdeutlicht bereits, dass es sich nicht um eine freundliche Empfehlung handelt. Denn wer „von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Dieser „höchstpersönliche Lebensbereich“ kann sich zum Beispiel auch auf einen Garten beziehen. Zusätzlichen Schutz erfahren Wohnung und private Grundstücke durch § 13 des Grundgesetzes, der deren Unverletzlichkeit festschreibt. Für die Installateure und Betreiber von Videoüberwachungsanlagen bedeutet dies, dass sie generell dafür Sorge tragen müssen, dass die Kameras keine Wohnungen erfassen oder gar durch Wohnungsfenster Personen filmen. Dies kann durch die Ausrichtung der Kameras sichergestellt werden oder durch die Nutzung von Privacy Zones, die diese Bereiche im Bild verdecken.

Verhältnismäßigkeit einer Videoüberwachung
Egal, in welchem Bereich Videoüberwachung verwendet wird – ihr Einsatz muss stets verhältnismäßig sein. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen müssen daher in der Planung berücksichtigt werden. Dabei muss u.a. berücksichtigt werden, wie viele Personen von der Maßnahme betroffen sind und ob eine Aufzeichnung erfolgt oder nur beobachtet wird. Ferner hat die jeweilige Situation besonderes Gewicht: ob die Überwachung beispielsweise in einem Durchgangsbereich erfolgt oder an einem Ort, wie einem Restaurant, an denen sich Personen längere Zeit aufhalten. Ebenfalls ins Gewicht fällt die eingesetzte Technik – detailgenaue Aufnahmen, die Personen klar identifizierbar machen, sind kritischer einzustufen als gering aufgelöste Aufnahmen oder Aufnahmen, bei denen Personen bewusst (zum Beispiel durch Verpixelung) unkenntlich gemacht werden.

Landesgesetze beachten
Landesgesetze regeln die Videoüberwachung öffentlicher Plätze. Hier gibt es Unterschiede zwischen den Ländern, wie lange zum Beispiel die Aufzeichnungen gespeichert werden dürfen. Generell müssen die Aufzeichnungen so früh wie möglich gelöscht werden. Manche Länder schreiben aber auch konkrete Fristen vor, nach denen eine Löschung zu erfolgen hat, wie z.B. Schleswig-Holstein mit sieben Tagen (Landesdatenschutzgesetz § 20 Abs. 2). Bei der Installation einer Anlage sollten daher vorab die jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen des Landes auf Unterschiede überprüft werden.

„Eine spezielle gesetzliche Regelung gibt es nicht“

| | | Videor VIEW 1-12: Heiner Jerofsky, Kriminalrat a.D. und wissenschaftlicher Schriftleiter der Fachzeitschrift GIT Sicherheit + Management, zum Thema Datenschutz bei der Videoüberwachung aus kriminalpolizeilicher Sicht.

Eine spezielle gesetzliche Regelung gibt es nicht
Rechtsquellen sind Grundgesetz, Europäische Datenschutzrichtlinie, Bundesund Länderdatenschutzgesetz, BGB und Arbeitsrecht. Länder-Polizeigesetze regeln die offene Videoüberwachung auf öffentlichen Straßen und Plätzen. In Hessen werden derzeit zehn Videoüberwachungsanlagen mit insgesamt 38 Kameras zur Videoüberwachung gemäß § 14 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) betrieben. Bei „öffentlich zugänglichen Räumen“, wie Eingangsbereichen, Verkaufsräumen, Schalterhallen oder ÖPNV, muss auf die überwachten Bereiche deutlich mit aussagekräftigen Schildern hingewiesen werden. Neben der Information über die Videoüberwachung muss auch der Betreiber konkret benannt werden. Damit erhält der Betroffene die Möglichkeit, sein Recht auf Auskunft nach § 19 BDSG wahrzunehmen. Jede Videoüberwachung unterliegt dem Prinzip der Erforderlichkeit, zum Beispiel bei der Wahrnehmung des Hausrechts oder dem Schutz von Eigentum. Sie darf demnach nur eingesetzt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, wobei stets die Rechte der Betroffenen Vorrang genießen. Die Zwecke müssen im Vorfeld festgelegt und dokumentiert werden. Wesentliche Aspekte sind auch die Datensparsamkeit und Transparenz (§ 6b BDSG). Sofern die durch eine Videoüberwachung erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können, ist der Betroffene über eine geplante Verarbeitung oder Nutzung entsprechend §§ 19a und 33 BDSG zu benachrichtigen. Die erhobenen Daten müssen, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, sorgfältig gemäß § 6b Abs. 5 BDSG gelöscht werden. Konkrete Löschfristen werden nicht genannt. Es gilt der Grundsatz der „Erforderlichkeit“. Das bedeutet, die Daten können so lange aufbewahrt werden, wie der Zugriff auf die Aufzeichnungen erfahrungsgemäß erforderlich ist. Eine Aufbewahrungsdauer von Daten über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten hinaus ist als kritisch zu betrachten und durch Fakten zu belegen.

Rechtswidrig sind Überwachungen:
• ohne die Voraussetzungen des § 6b BDSG,
• am Arbeitsplatz ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretung (§ 87 BetrVerfG),
• der Arbeitsleistung,
• in Umkleidekabinen, Saunen, Waschräumen und Toiletten,
• außerhalb des Firmengeländes, wenn damit Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.

Nicht betroffen von den Vorschriften zur Videoüberwachung nach § 6b BDSG sind rein private Räume oder Grundstücke, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Hier hat die Privatperson alleiniges Entscheidungsrecht. Eine verdeckte Videoüberwachung ist grundsätzlich verboten.

Gesetzliche Regelung zur Videoüberwachung im Betrieb

Fachartikel aus PROTECTOR Special Videoüberwachung 2011, S. 58 bis 60

Videoüberwachung im Betrieb

Interessen im Einklang

Eine spezifische gesetzliche Vorschrift zur Videoüberwachung in nicht-öffentlichen Räumen sucht man vergebens. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Zulässigkeit der Videoüberwachung besteht bisher nur für öffentlich zugängliche Räume. Dies soll sich nach dem Willen der Bundesregierung künftig ändern. Im Rahmen eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz soll auch eine explizite Regelung der Videoüberwachung im Betrieb erfolgen.

Bild: Fotolia.de/ChaotiC
(Bild: Fotolia.de/ChaotiC)

Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes ist schon Jahrzehnte alt. Aber nicht etwa die technische Entwicklung hat neuen Schwung in die Diskussion gebracht, sondern einige Datenschutzskandale in den letzten Jahren. Betroffen waren namhafte Unternehmen der deutschen Wirtschaft, wie der Discounter Lidl oder die Deutsche Bahn und die Telekom. Der Gesetzgeber reagierte zunächst kurz vor der Bundestagswahl 2009 mit der Einführung des § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der den gesamten Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis regelt.

Allerdings war schon zur Einführung der aktuell geltenden Vorschrift im Jahr 2009 eine umfassende Neuregelung des Arbeitnehmerdatenschutzes angekündigt worden. Der nun vorliegende Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz vom 25. August 2010 ist die Erfüllung dieser Ankündigung. Durch klare gesetzliche Regelungen soll die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte erhöht werden. Die Reaktionen auf den Entwurf sind jedoch allgemein und auch speziell zum Thema Videoüberwachung kritisch. Die Kritik kommt dabei aus ganz unterschiedlicher Richtung. Die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di zum Beispiel beklagt, die Arbeitgeber bekämen vom Gesetzgeber die Handhabe, umfangreiche Videoüberwachungen im Betrieb durchzuführen. Die Arbeitgeberverbände ihrerseits halten die geplante Regelung zur Videoüberwachung für unzumutbar.

Welche Änderungen sind also geplant?

Auch wenn es bisher für die Videoüberwachung im Betrieb keine explizite gesetzliche Regelung gibt, hat die Rechtsprechung, insbesondere das Bundesarbeitsgericht, in der Vergangenheit wichtige Leitlinien für Videoüberwachung in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet. Diese Eckpunkte sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen einerseits und andererseits die berechtigten schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers, wie zum Beispiel der Schutz des Eigentums. Im Kern bedarf es stets einer differenzierten Abwägung dieser Positionen im Einzelfall.

Nach dem Gesetzentwurf soll nun die Beobachtung mit Videokameras in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Betriebs eine eigenständige gesetzliche Grundlage erhalten, die der Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschäftigten und dem Recht am eigenen Bild im Verhältnis zum Arbeitgeberinteresse Rechnung tragen soll. Dabei ist Videoüberwachung nicht gleich Videoüberwachung. Zum Einen kommt es auf den verfolgten Zweck und zum Anderen darauf an, ob sie offen oder verdeckt folgt.

Verdeckte Videoüberwachung verboten

Der Gesetzgeber wertet dabei die verdeckte Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis, bei der beschäftigte Personen erkennbar sind, als besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und verbietet diese daher generell. Das bedeutet, dass die verdeckte Videoüberwachung entgegen der bisherigen Rechtslage auch zur Aufdeckung von Straftaten nach dem Entwurf künftig nicht mehr zulässig wäre. Etwa die Überwachung des Lagerarbeiters mit einer Minikamera wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls wäre nach den Regeln des Entwurfs nicht mehr möglich. Ebenfalls ausdrücklich verboten ist jede Videoüberwachung – also auch die offene Videoüberwachung – von Teilen von Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten dienen, wie zum Beispiel Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume.

Eine offene Videoüberwachung wird dagegen durch den Entwurf erlaubt, soweit sie zu Zwecken erforderlich ist, die das Gesetz im Rahmen einer abschließenden Aufzählung ausdrücklich nennt. Hiernach soll die offene Videoüberwachung grundsätzlich zulässig sein, wenn sie für die Zutrittskontrolle, die Wahrnehmung des Hausrechts, den Schutz des Eigentums, die Sicherheit der Beschäftigten, die Sicherung von Anlagen, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs oder für die Qualitätskontrolle erforderlich ist und nach Art und Ausmaß der Videoüberwachung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung überwiegen.

Auch eine Abwägung der Interessen bleibt weiter nötig. Was im Einzelnen unter die genannten Zwecke gefasst werden kann und wann die Interessen der Betroffenen überwiegen, wird die Rechtsprechung klären müssen. Insgesamt träte gegenüber der bisherigen Rechtsprechung aber wohl eine gewisse Lockerung der offenen Videoüberwachung ein. Eine Einschränkung gegenüber der bisherigen Rechtslage läge dagegen in dem generellen Ausschluss der heimlichen Videoüberwachung. Dies erklärte die Reaktionen auf den Entwurf: Während die Arbeitgeberverbände das Verbot der verdeckten Videoüberwachung für nicht akzeptabel halten, geht den Gewerkschaften die Zulässigkeit der offenen Videoüberwachung zu weit. Es lässt sich spekulieren, ob das Verbot der verdeckten Videoüberwachung zu einer Ausweitung der offenen Videoüberwachung im Betrieb führt.

Speicherung

Darüber hinaus bestimmt der Entwurf, dass der Arbeitgeber aus Gründen der Transparenz für die Beschäftigten die Beobachtung durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise deutlich sichtbare Hinweisschilder, erkennbar machen muss. Die Speicherung beziehungsweise das Löschen der durch die Videoüberwachung erhobenen Daten ist davon abhängig, ob die Speicherung zur Erreichung des Zwecks noch erforderlich ist und ob schutzwürdige Interessen des Beschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Zum Zweck der Speicherung kann im Einzelfall auch eine spätere arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zählen. Da bereits eine nicht funktionsfähige oder ausgeschaltete Kamera sowie eine Einrichtung, die nur wie eine Kamera aussieht, zu Verhaltensänderungen der Beschäftigten führen können, gelten die oben genannten Voraussetzungen auch für Einrichtungen, die für die Videoüberwachung geeignet erscheinen.

Bislang frei gestaltbare Betriebsvereinbarungen

Eine weitere geplante Änderung könnte sich jedoch viel gravierender auswirken als die konkrete Vorschrift zur Videoüberwachung. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass von den Vorschriften des Beschäftigtendatenschutzes künftig auch durch Betriebsvereinbarungen nicht mehr zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden darf. Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz: Alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten. Das gilt auch für die Videoüberwachung im Betrieb. Das heißt, für den Einsatz einer betrieblichen Videoanlage die auch Mitarbeiter erfasst, bedarf es einer Norm, die den Einsatz erlaubt. Eine solche Erlaubnis kann sich direkt aus dem Datenschutzgesetz oder anderen Gesetzen ergeben.

Es ist aber anerkannt, dass auch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine solche Erlaubnis enthalten kann. Da durch die Videoüberwachung im Betrieb unter Umständen eine Verhaltens- und/oder Leistungskontrolle von Mitarbeitern möglich ist, war bereits bisher der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von Videoanlagen im Betrieb ohnehin zu beteiligen. Dies soll sich auch nicht ändern. Bisher konnten aber durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen die Regelungen zur Videoüberwachung im Betrieb weitgehend frei zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gestaltet werden. Die so getroffenen betrieblichen Regelungen waren nicht an dem Maßstab des Bundesdatenschutzgesetzes zu messen, sondern stellten selbst die rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Videoüberwachung dar.

Betriebsvereinbarungen unter Umständen hinfällig

Sollte der Gesetzentwurf in der derzeit vorliegenden Fassung tatsächlich Gesetz werden, wären bisher geschlossene Betriebsvereinbarungen unter Umständen aber hinfällig. Was bedeutet das für den Anwender? Es bedeutet vor allen Dingen, dass die Vorgaben des BDSG bei der Videoüberwachung künftig uneingeschränkt einzuhalten sind. Auch bereits bestehende Betriebsvereinbarungen, die das Schutzniveau des BDSG zulasten der Mitarbeiter unterschreiten, könnten künftig nicht mehr als Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung herhalten.

Es wäre zu prüfen, ob die durchgeführte Videoüberwachung – unabhängig von einer eventuell bestehenden Betriebsvereinbarung, die gegebenenfalls weiter gehende Rechte einräumt – nach dem neuen Recht zulässig ist. Ohne Rücksicht auf eine Betriebsvereinbarung wäre zu prüfen, ob die laufende oder geplante Videoüberwachung für die im Gesetz genannten Zwecke tatsächlich erforderlich ist und ob nicht Interessen der Betroffenen der Datenerhebung entgegenstehen. Anderenfalls läuft man Gefahr, dass die Videoüberwachung rechtswidrig erfolgt.

Schmerzens- und Ordnungsgeld

Die rechtswidrige Videoüberwachung hat diverse rechtliche Konsequenzen. Neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer drohen behördliche Bußgelder (bis zu 300.000 Euro) und individuelle Schadensersatzansprüche. So hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hessen einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000,- Euro verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwacht hat. Der Arbeitgeber hatte gegenüber der Eingangstür des Büros eine Videokamera angebracht, die nicht nur den Eingangsbereich, sondern auch den Arbeitsplatz der Klägerin filmte.

Die Klägerin, eine 24-jährige kaufmännische Angestellte, machte deswegen eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend. Der Arbeitgeber hat sich damit verteidigt, die Kamera sei nicht ständig in Funktion gewesen und hätte lediglich der Sicherheit der Mitarbeiterin gedient, da es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf diese gekommen sei. Das Gericht entschied, die Kamera hätte nicht den Arbeitsbereich der Klägerin erfassen dürfen. Es sei hierbei unerheblich, ob die Kamera ständig filmte. Allein die Möglichkeit, dass die Kamera tatsächlich aufzeichne, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassung- und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste. Diese Entscheidung wäre wohl nach dem geplanten Gesetz genauso ergangen.

Verwertbarkeit von Beweisen

Ein anderes Problem einer rechtswidrigen Videoüberwachung ist die Verwertung der Beweise. Der Gesetzentwurf enthält hierzu keine Festlegung. Die Rechtsprechung ist bisher uneinheitlich. Zuletzt entschied beispielsweise das Arbeitsgericht Düsseldorf zu diesem Thema in einem Verfahren um die Kündigung eines Mitarbeiters im Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich in dem Ausschankraum gemacht hatte. Das Gericht hat den angebotenen Videobeweis nicht zugelassen und der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben. Der pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken rechtfertige die heimliche Überwachung nicht und führe somit zu einem Beweisverwertungsverbot. Allgemein sind die Gerichte jedoch mit der Annahme von Beweisverwertungsverboten zurückhaltend.

Rechtliche Entwicklung im Auge behalten

Es bleibt abzuwarten, was sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändert und was am Ende dabei herauskommt. Ziemlich sicher ist jedoch, dass es zu einer speziellen gesetzlichen Regelung der betrieblichen Videoüberwachung kommt. Aber auch eine gesetzliche Regelung wird nicht alle Fragen lösen können und unter Umständen sogar neue aufwerfen, die dann erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung geklärt werden.

Eine Hilfe für die Praxis ergäbe sich aber wohl schon allein dadurch, dass es eine konkrete gesetzliche Regelung zur Videoüberwachung im Betrieb gibt und nicht mehr allein auf Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss. Trotzdem oder gerade deswegen sollte man die rechtliche Entwicklung nicht aus dem Auge verlieren. Rechtsverstöße gefährden nicht nur die Verwertbarkeit des Materials vor Gericht sondern führen unter Umständen auch zu empfindlichen finanziellen Konsequenzen. Vor allem aber droht angesichts der erhöhten öffentlichen Beachtung des Themas das Ansehen des Unternehmens erheblichen Schaden zu nehmen, wenn rechtswidriges Verhalten öffentlich wird. Das haben die Datenschutzskandale der Vergangenheit deutlich gezeigt.

Dr. Frank Walk, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Senior European Consultant bei Bird & Bird LLP

Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung 2008

Fachartikel aus PROTECTOR 11/08, S. 18 bis 19

Grenzen des Kameraeinsatzes

Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung

Videoüberwachung ist öffentliches Dauerthema. Populärstes Beispiel: die verdeckte Überwachung bei Lidl. Im Mittelpunkt der Diskussion steht derzeit der Entwurf des BKA-Gesetzes „zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“, wonach Ton- und Videoaufzeichnungen auch in Wohnungen erlaubt sein sollen.

In der juristischen Fachwelt hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Aufsehen erregt, wonach Bestimmungen des hessischen Polizeigesetzes sowie das Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein zur Videoaufzeichnung von Kfz-Kennzeichen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Viele sehen Deutschland bereits auf dem Weg zum Überwachungsstaat. Wie häufig in solchen Diskussionen werden gesetzliche Regelungen gefordert, um die Bürger vor einer unkontrollierten Überwachung zu schützen. Dabei wird übersehen, dass sich sowohl Gesetzgebung als auch Rechtsprechung bereits seit Jahren mit dem Thema befassen und deshalb nicht wenige Regelungen bestehen, die diesen sensiblen Bereich normieren.

Sorgfältige Prüfung

Im Mittelpunkt steht dabei § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der im Jahre 2001 in das Datenschutzrecht aufgenommen wurde und seitdem Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Wenn der Staat oder ein Gewerbetreibender also Videoüberwachung betreiben will, so hat er nicht nur zu prüfen, ob dies das „mildeste Mittel“ zur Wahrnehmung seiner Interessen ist, sondern ob nicht möglicherweise Rechtsgüter der gefilmten Personen in unverhältnismäßiger Weise betroffen sind. Wie eine solche Abwägung stattzufinden hat, hat das Amtsgericht Hamburg kürzlich in Bezug auf die Videoüberwachung einer bundesweit tätigen Kaffeehauskette vorgeführt (Urteil vom 22.04.2008). Danach ist eine Überwachung im Kassen- und Warenbereich nach § 6b BDSG zulässig, weil dort die Gefahr von Diebstählen und damit die Verletzung von Eigentumsrechten des Kaffeehausbetreibers besonders hoch ist. Hingegen ist das Filmen im Sitzbereich, in dem die Gäste beim Verzehr länger verweilen, unzulässig, weil dort in die Persönlichkeitsrechte der Kunden (insbesondere ihre soziale Interaktion) in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen wird.

Öffentlich zugänglich

§ 6b BDSG befasst sich jedoch nur mit Räumlichkeiten, die für den Bürger öffentlich zugänglich sind, wie beispielsweise Kauf- und Warenhäuser, Banken, öffentlicher Straßenraum oder Parkhäuser. Räumlichkeiten, die nur aufgrund besonderer Erlaubnis betreten werden können, wie zum Beispiel Wohnungseigentumsanlagen, Werksgelände, private Wohnungen und Grundstücke oder auch Büros, Werkhallen und Lagerräume, unterfallen nicht dem Regelungsbereich der Vorschrift. Hier ist eine Videoüberwachung nur möglich, wenn die Betroffenen individuell einwilligen oder die Überwachung durch eine „andere Rechtsvorschrift“ erlaubt ist (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG). Eine solche andere Vorschrift kann beispielsweise eine Betriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen. Danach hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der „Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.“

Fehlende Rechtssicherheit

Diese Regelung greift allerdings nur, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, was beispielsweise bei Lidl nicht der Fall war. Insofern fehlt in Bezug auf die Videoüberwachung von Büro- und Arbeitsräumen in der Tat eine Regelung, die für alle Beteiligten Rechtssicherheit schafft. Denn die Generalklausel des § 28 Abs. 1, wonach die Überwachung zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig ist, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen, ist zu weit gefasst, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Vorschriften des BDSG nur dann Anwendung finden, wenn der Sachverhalt der Videoüberwachung nicht in anderen Gesetzen spezieller geregelt ist (sogenannte Subsidiarität). Dies betrifft insbesondere die Ordnungsbehörden, denen in den Polizeigesetzen der Länder sowie in der Strafprozessordnung näher beschriebene Befugnisse eingeräumt sind. Dabei ist die Videoüberwachung in der Regel nur erlaubt, wenn diese nach außen hin erkennbar ist. Nur in Ausnahmefällen ist eine verdeckte Überwachung zulässig, etwa wenn es Straftaten von erheblicher Bedeutung zu verhindern oder aufzuklären gilt. Inwieweit die einschlägigen Vorschriften gegen das Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ verstoßen, entscheidet in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht. Wie bereits erwähnt, ist das anlassunabhängige und flächendeckende Aufzeichnen von Kfz-Kennzeichen vom BVerfG als unzulässig verworfen worden.

Konkretere Regelungen nötig

Inwieweit die flächendeckende Überwachung des öffentlichen Raums wirklich dabei hilft, Straftaten zu verhindern oder aufzuklären, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Erfahrungen aus anderen Ländern (zum Beispiel England) zeigen keine signifikante Abnahme der Kriminalität; vielmehr sind die Behörden teilweise nicht mehr in der Lage, die ungeheure Datenflut angemessen auszuwerten. Was die Überwachung von Verkaufsräumen (Kaufhäuser und Supermärkte) angeht, so ist der Trend zur Videoüberwachung hingegen weiter ungebrochen. Dies ist angesichts erheblicher Verluste durch Ladendiebstahl (im Jahre 2007 meldete der deutsche Einzelhandel Inventurdifferenzen von 3,3 Milliarden Euro) nicht verwunderlich. Wer jedoch an öffentlichen Verkaufsflächen Kameras installiert, muss dies gemäß § 6b Abs. 2 BDSG gesondert kenntlich machen. Ansonsten werden die durch Videoaufzeichnungen gewonnenen Beweise von den Gerichten nicht gewürdigt. Denn nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung soll der Ladeninhaber im Prozess keinen Vorteil durch den Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht erlangen. Das Thema Videoüberwachung wird also auch in Zukunft weiter für Diskussion sorgen. Aus rechtlicher Sicht wäre es sinnvoll, in Bezug auf den „nicht öffentlichen Bereich“ konkretere Regelungen zu erlassen, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Denn die Videoüberwachung ist – deren rechtmäßiger Einsatz vorausgesetzt – nach wie vor ein wichtiges Mittel im Kampf gegen die leider immer noch ansteigende Kriminalität.

Dr. Ulrich Dieckert, Partner der überörtlichen Sozietät Roggelin Witt Wurm Dieckert, www.roggelin.de

Rechtslage Videoüberwachung 2009

Fachartikel aus PROTECTOR 5/09, S. 16 bis 17

Zwischen Kontrollieren und Spionieren

Zur Rechtslage bei der Videoüberwachung

Videoüberwachung greift generell in das per Grundgesetz festgelegte allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Nicht selten führt der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen in öffentlichen Bereichen zu Protesten von Datenschützern und zu Auseinandersetzungen mit den Behörden. In Unternehmen führen Firmenleitung und Personal- oder Betriebsräte kontroverse Diskussionen, um sich im Konflikt „Videoüberwachung“ zu einigen. Bundesdeutsche Gerichte müssen sich unvermindert mit Unstimmigkeiten und Klagen gegen Videoüberwachungsanlagen auseinander setzen.

Hinweis auf Videoüberwachung

Grundsätzlich muss bei der Planung einer Videoüberwachung geklärt werden: Soll eine Überwachung öffentlich zugänglicher oder nichtöffentlicher Räume vorgenommen werden – unter Umständen beides. Öffentlich zugängliche Räume können von allen Personen zu einem bestimmten Zweck betreten werden. Dazu gehören Einkaufspassagen, Tankstellen, Straßen und Plätze, aber auch Busse und Taxis. Videoaufnahmen, auf denen die Gesichter von Personen zu erkennen sind, gelten als personenbezogene Daten.

Bild: Pixelio/Fionn Große
Videoüberwachung ist oft Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen. Es gilt daher, einige grundlegende Regeln bei der Anwendung zu beachten. (Bild: Pixelio/Fionn Große)

Sie unterliegen deshalb den Datenschutzregelungen des Bundes und der Länder. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume generell zulässig (BDSG §6b). Besonders an solchen Stellen, die allgemein als kriminalitätsgefährdet gelten. Dabei handelt es sich um eine sogenannte offene Videoüberwachung, die mit einem deutlichen Hinweis auf eine Kameraanlage zu kennzeichnen ist. Als Hinweisschild kann das Piktogramm nach DIN 33450 dienen. Nichtöffentliche Räume sind solche, die nur von einem festgelegten Personenkreis betreten werden dürfen. Dazu zählen Werksgelände, Büros und Produktionshallen. Unternehmen begründen den Einsatz von Videotechnik gern damit, um ganz allgemein Diebstählen vorbeugen zu wollen. Letztendlich kämen derartige Maßnahmen der Firma und damit allen Mitarbeitern zugute. Jedoch gelten unklare, verwaschene Verdachtsmomente nicht als ausreichende Gründe für die Installation einer Videoüberwachungsanlage.

Nicht grundsätzlich verboten

Das Bundesarbeitsgericht hat für Videoüberwachungsanlagen in Unternehmen eindeutige Vorgaben gemacht. Der Arbeitgeber darf Videoüberwachung einsetzen, wenn er ein berechtigtes Interesse dafür nachweisen kann. In aller Regel heißt das, der Arbeitgeber will sein Eigentum und eventuell das von Dritten schützen. Laut Gesetz muss er die Vorgehensweise mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung abstimmen. Die betroffenen Arbeitnehmer können sich nicht immer auf die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte berufen. In der Betriebsvereinbarung sind unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die zulässige Speicherdauer der Bilder. Laut Arbeitsgericht sind bis zu 60 Tage zulässig. Danach sind die Bilder zu löschen, außer, sie werden zur Beweissicherung benötigt. Weiterhin ist zu regeln, wer Zugriff auf die Bilddaten hat und wie lange die Überwachungsmaßnahme dauern soll.

Geheime Überwachung

Laut Strafprozessordnung (StPO) wird das Bestehen eines dringenden Verdachtes auf arbeits- oder strafrechtliche Verstöße gefordert, um eine verdeckte Videoüberwachung durchführen zu können. Weiterhin ist Bedingung, dass die Feststellung des Täters mit anderen Mitteln keine Erfolgsaussichten hat. Damit sind Mittel gemeint, die das Persönlichkeitsrecht wahren, zum Beispiel eine Befragung. Dass mit der Überwachung auch unbeteiligte Dritte mit erfasst werden können, ist dabei unerheblich. Eine geheime Videoüberwachung ist also nur dann erlaubt, wenn ein Verdacht gegen bestimmte Personen vorliegt und wenn diesem Verdacht ein räumlicher Bereich zugeordnet werden kann. Aufenthalts- und Sozialräume sowie Büros sind von der Videoüberwachung auszunehmen.

Das Bundesarbeitsgericht hat auch eindeutig festgelegt, dass es unzulässig ist, eine dauerhafte Videoüberwachung einzurichten, die der Kontrolle des Verhaltens und der Arbeitsleistung von Mitarbeitern dient. Dass diese Grenzen nicht immer scharf gezogen sind, zeigen Vorfälle aus jüngster Zeit – besonders dann, wenn in Unternehmen Betriebsräte fehlen.

Michael Orth, freier Journalist in Fredenbeck